2. Der Appellant macht via seinen Rechtsvertreter zur Begründung der Appellation im Wesentlichen geltend, es sei unbestritten, dass es sein Fahrzeug sei, welches zum fraglichen Zeitpunkt auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern bei Tenniken geblitzt worden sei. Bestritten werde aber, dass er das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt selber gelenkt habe. Es bleibe ausserdem eine unbewiesene Mutmassung, dass es sich bei der Fahrt um eine Ferienfahrt gehandelt habe. Selbst wenn es sich jedoch um eine Ferienfahrt gehandelt haben sollte, sei damit nicht mehr bewiesen, als bereits durch die Haltereigenschaft ausgesagt sei.