Strafprozessrecht - Aussageverweigerungsrecht und Beweiswürdigung Sachverhalt Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2006 erklärte das Bezirksstatthalteramt S. den deutschen Staatsangehörigen R. D. des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 260.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 40.-- und einer Urteilsgebühr von CHF 50.--. Dieser Verurteilung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:„R. D. fuhr am 25. März 2005 mit einem PW auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern und überschritt bei Tenniken die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um massgebliche 24 km/h".