32 Abs. 1 BV, Art. 249 BStP, § 46 Abs. 1 StPO, § 54 Abs. 1 lit. a, b und c StPO, § 185 Abs. 1 i. V. m. § 170 Abs. 1 Satz 2 StPO; E. 3.1). Bei Vorliegen diverser Indizien (wie z. B. die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt), welche für den Angeklagten als Täter sprechen, und angesichts der Tatsache, dass dieser sich vor dem Kantonsgericht zum ersten Mal auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, reicht es nicht um Zweifel am Beweisergebnis zu wecken, wenn der Angeklagte ohne konkrete Angaben einzig einwendet, möglicherweise habe zum fraglichen Zeitpunkt nicht er, sondern ein Familienmitglied das Fahrzeug gelenkt (E. 3.2).