Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juli 2007 (100 07 425) Als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts ist anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Allerdings kann nach der Praxis bei der Gewichtung belastender Elemente das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden; diesfalls sind die gesamten Umstände im Einzelfall zu würdigen (Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 Abs. 1 BV, Art.