{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-425_2007-07-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=435e3184-030e-4904-b9c7-098251e8818b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "c02f3cf8db5c8703b12bf18b78d1e072"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 425", "100 2007 425"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.07.2007 100 07 425 (100 2007 425)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessrecht - Aussageverweigerungsrecht und Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:39", "Checksum": "c5112d028e4d5a0960137a0518682012", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.07.2007 100 07 425 (100 2007 425)\nRegeste:\nStrafprozessrecht - Aussageverweigerungsrecht und Beweiswürdigung\n\n3.2\nDie Vorinstanz begründete ihren Schuldspruch im Wesentlichen folgendermassen: Es sei unbestritten, dass der Angeklagte Halter des Fahrzeuges sei. Des Weiteren habe es sich bei der Fahrt eindeutig um eine Ferienfahrt gehandelt, wofür es naheliegend erscheine, das eigene Fahrzeug zu benutzen. Ausserdem sei nach einem Vergleich zwischen dem Radarphoto und dem Ausweisphoto davon auszugehen, dass der Fahrzeughalter auch der Lenker gewesen sei. Schliesslich gebe dieser keine Erklärung ab, wer sonst an seiner Stelle gefahren sei.\nWas der Angeklagte gegen die Erwägungen des Strafgerichtspräsidiums vorbringt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil umzustossen.\nFür das Kantonsgericht ist zwar nicht ersichtlich, weshalb die Strafuntersuchungsbehörden die deutschen Behörden nicht rechtshilfeweise um die Einvernahme des Angeklagten zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung ersucht hat. Allerdings geht der implizit erhobene Vorwurf fehl, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt worden seien, nachdem dieser in Gewährung des rechtlichen Gehörs sowohl vor Erlass des Strafbefehls als auch danach im Rahmen der Einsprache vor dem Strafgericht und im Rahmen der Appellation vor dem Kantonsgericht die Möglichkeit hatte, Beweisanträge zu stellen und eine Verteidigungsschrift bzw. eine Appellationsbegründung einzureichen. Dass der Angeklagte nicht persönlich vor dem Strafgericht und dem Kantonsgericht erscheinen musste und zur Sache befragt wurde, geschah ausdrücklich auf dessen Gesuch um Dispensation von der Verhandlung hin, weshalb es als rechtsmissbräuchlich erscheint, wenn dies nachträglich als prozessualer Mangel geltend gemacht wird.\nEbenso ist der Einwand des Angeklagten, er sei nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden, irrelevant. Abgesehen davon, dass er offenbar Richter in Deutschland ist und daher von Berufes wegen Kenntnis von diesem Recht hat, ist er wie vorgängig festgestellt tatsächlich nie von den Strafverfolgungsbehörden zur Sache einvernommen worden und hat dementsprechend überhaupt keine Aussage gemacht, welche in Verletzung prozessualer Pflichten im Verfahren nicht verwertet werden dürfte. Des Weiteren beruft er sich - nach den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil - zum ersten Mal vor dem Kantonsgericht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, obwohl er bereits seit dem Zeitpunkt vor Erlass des Strafbefehls durch einen schweizerischen Rechtsanwalt vertreten war. Auch wenn der Angeklagte jederzeit das Recht hat, sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, und ihm aus dieser Weigerung direkt kein Nachteil erwachsen darf, so können dennoch die früher gemachten Aussagen verwertet werden bzw. kann im vorliegenden Fall das Aussageverhalten in die Würdigung einfliessen. In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzustellen, dass der Angeklagte nicht geltend macht, dass ein naher Verwandter gefahren sei und er sich deshalb auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufe; vielmehr bringt er ebenfalls zum ersten Mal vor dem Kantonsgericht lediglich den pauschalen Einwand vor, möglicherweise sei ein Familienmitglied zum fraglichen Zeitpunkt Lenker des registrierten Fahrzeugs gewesen.\nWie die Vorinstanz bereits korrekt erwogen hat, kann nach der Praxis die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2004 [1P.277/2004] E. 3.1), wobei im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der Angeklagte Halter des Fahrzeuges ist, welches mit übersetzter Geschwindigkeit registriert worden ist. Auch die Schlussfolgerung, dass es sich aufgrund der Gepäckbox und der Skier auf dem Autodach und der Begleitperson (sowie angesichts der Fahrstrecke des in Hamm wohnhaften Angeklagten und der Übertretungszeit um 07:05 Uhr am Morgen) um eine Ferienfahrt gehandelt haben muss, wofür man normalerweise sein eigenes Fahrzeug verwendet, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich spricht auch ein Vergleich zwischen dem Radarphoto (das zugegebenermassen nur von mittlerer Qualität ist) und dem Ausweisphoto überwiegend für eine Übereinstimmung. Im Ergebnis liegen somit drei Indizien vor, welche für den Angeklagten als Täter sprechen und damit von seiner Seite einen erhöhten Erklärungsbedarf begründen. Aufgrund der genannten Indizien und der Tatsache, dass er sich vor dem Kantonsgericht zum ersten Mal auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, reicht es deshalb nicht um Zweifel am Beweisergebnis zu wecken, wenn der Angeklagte ohne konkrete Angaben einzig einwendet, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren, vielmehr könne es auch sein, dass ein Familienmitglied das Fahrzeug gelenkt habe.\nNach Ausgeführtem bestehen für das Kantonsgericht bei objektiver Betrachtung keine Zweifel, dass der Angeklagte nicht nur der Halter, sondern am 25. März 2005 auch der Lenker seines Personenwagens war, welcher auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern bei Tenniken die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um massgebliche 24 km/h überschritt hat, weshalb auch kein Platz für die Anwendung der Maxime „in dubio pro reo\" verbleibt.\n4.\n(…)\n5.\n(…)\n6.\n(…)\nKGE ZS vom 17. Juli 2007 i. S. Statthalteramt S. / R. D. (100 07 425 [A 91]/ NEP)"}