{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-425_2007-07-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=435e3184-030e-4904-b9c7-098251e8818b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "c02f3cf8db5c8703b12bf18b78d1e072"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 425", "100 2007 425"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.07.2007 100 07 425 (100 2007 425)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessrecht - Aussageverweigerungsrecht und Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:39", "Checksum": "c5112d028e4d5a0960137a0518682012", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.07.2007 100 07 425 (100 2007 425)\nRegeste:\nStrafprozessrecht - Aussageverweigerungsrecht und Beweiswürdigung\n\n3.1\nNach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 249 BStP; § 185 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Satz 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f.; mit Hinweisen).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo\" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.\nAls Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2005 [1P.39/2005] E. 3.2).\nAls allgemeiner, bisher aus Art. 4 aBV abgeleiteter Grundsatz des Strafprozessrechts ist anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Eine ausdrückliche Garantie, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II. Ferner leiten Lehre und Rechtsprechung das Recht des Beschuldigten, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2004 [1P.635/2003] E. 2.1, mit Hinweisen). Im kantonalen Strafprozessrecht normiert überdies § 46 Abs. 1 StPO, dass die angeschuldigte Person nicht zur Aussage verpflichtet ist und nicht dazu gezwungen werden kann; ausserdem hält § 54 Abs 1 lit. c StPO fest, dass zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, wer durch Beantwortung einer ihm gestellten Frage sich selbst der Gefahr einer Strafverfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder der ernstlichen Gefahr eines anderen schweren Nachteils aussetzen würde. Allerdings darf nach der Praxis bei der Gewichtung belastender Elemente das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden; diesfalls sind die gesamten Umstände im Einzelfall zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2004 [1P.277/2004] E. 2.1, mit Hinweisen).\nDes Weiteren sehen alle schweizerischen Prozessordnungen vor, dass der Zeuge in gewissen Situationen nicht zur Aussage verpflichtet werden darf. So können nahe Angehörige des Beschuldigten, wie seine Eltern, sein Ehegatte, seine Kinder, die Geschwister und andere nahe Verwandte frei entscheiden, ob sie aussagen wollen oder nicht. Entscheiden sie sich zur Auskunft, so stehen sie wie jeder andere Zeuge unter Wahrheitspflicht. Auf einen Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht können sie zurück kommen und im Verlaufe der gleichen Einvernahme oder bei einer späteren Befragung sich auf das ihnen zustehende Recht berufen. Im Allgemeinen bleiben aber die gemachten Aussagen bestehen und dürfen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden (Hauser/ Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 62 N 14). Konkretisiert sieht § 54 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. a und lit. b StPO vor, dass zur Verweigerung des Zeugnisses auch berechtigt ist, wer durch Beantwortung einer ihm gestellten Frage unter anderem Ehegatten, Kinder, Geschwister etc. der Gefahr einer Strafverfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder der ernstlichen Gefahr eines anderen schweren Nachteils aussetzen würde.\n"}