{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-425_2007-07-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=435e3184-030e-4904-b9c7-098251e8818b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "c02f3cf8db5c8703b12bf18b78d1e072"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 425", "100 2007 425"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.07.2007 100 07 425 (100 2007 425)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessrecht - Aussageverweigerungsrecht und Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:39", "Checksum": "c5112d028e4d5a0960137a0518682012", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.07.2007 100 07 425 (100 2007 425)\nRegeste:\nStrafprozessrecht - Aussageverweigerungsrecht und Beweiswürdigung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juli 2007 (100 07 425)\nAls allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts ist anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Allerdings kann nach der Praxis bei der Gewichtung belastender Elemente das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden; diesfalls sind die gesamten Umstände im Einzelfall zu würdigen (Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 249 BStP, § 46 Abs. 1 StPO, § 54 Abs. 1 lit. a, b und c StPO, § 185 Abs. 1 i. V. m. § 170 Abs. 1 Satz 2 StPO; E. 3.1).\nBei Vorliegen diverser Indizien (wie z. B. die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt), welche für den Angeklagten als Täter sprechen, und angesichts der Tatsache, dass dieser sich vor dem Kantonsgericht zum ersten Mal auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, reicht es nicht um Zweifel am Beweisergebnis zu wecken, wenn der Angeklagte ohne konkrete Angaben einzig einwendet, möglicherweise habe zum fraglichen Zeitpunkt nicht er, sondern ein Familienmitglied das Fahrzeug gelenkt\n(E. 3.2).\nStrafprozessrecht - Aussageverweigerungsrecht und Beweiswürdigung\nSachverhalt\nMit Strafbefehl vom 12. Mai 2006 erklärte das Bezirksstatthalteramt S. den deutschen Staatsangehörigen R. D. des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 260.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 40.-- und einer Urteilsgebühr von CHF 50.--. Dieser Verurteilung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:„R. D. fuhr am 25. März 2005 mit einem PW auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern und überschritt bei Tenniken die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um massgebliche 24 km/h\". Auf Einsprache vom 15. Mai 2006 hin erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft mit Urteil vom 18. Januar 2007 R. D. in Bestätigung des angefochtenen Strafbefehls der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 260.-- sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr von CHF 300.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen; dies in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV), Art. 106 Abs. 2 StGB sowie § 157 Abs. 2 StPO.\nGegen dieses Urteil des Strafgerichtspräsidiums erklärte R. D. mit Eingabe vom 29. Januar 2007 die Appellation. Von Seiten der Staatsanwaltschaft liegt keine Stellungnahme vor.\nMit verfahrensleitenden Verfügungen vom 16. Mai 2007 bzw. vom 6. Juni 2007 wurde das mündliche Verfahren angeordnet und der Appellant auf entsprechendes Gesuch vom 4. Juni 2007 hin von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert.\nErwägungen\n1.\n(…)\n2.\nDer Appellant macht via seinen Rechtsvertreter zur Begründung der Appellation im Wesentlichen geltend, es sei unbestritten, dass es sein Fahrzeug sei, welches zum fraglichen Zeitpunkt auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern bei Tenniken geblitzt worden sei. Bestritten werde aber, dass er das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt selber gelenkt habe. Es bleibe ausserdem eine unbewiesene Mutmassung, dass es sich bei der Fahrt um eine Ferienfahrt gehandelt habe. Selbst wenn es sich jedoch um eine Ferienfahrt gehandelt haben sollte, sei damit nicht mehr bewiesen, als bereits durch die Haltereigenschaft ausgesagt sei. Das Radarphoto sei qualitativ zu schlecht, da der unverdeckte Teil des Gesichts den Schluss nicht zulasse, wonach er der Fahrer gewesen sei. Genauso gut könne es sein, dass ein Familienmitglied das Fahrzeug gelenkt habe. Er wolle aber unter keinen Umständen ein Familienmitglied einer Strafverfolgung aussetzen. Im Ergebnis sei der rechtsgenügliche Nachweis der Täterschaft des Angeklagten nicht gelungen, weshalb das angefochtene Urteil unter o/e Kostenfolge aufzuheben sei. Im Sinne von Nova führt der Rechtsvertreter aus, es habe nie eine Einvernahme mit dem Angeklagten gegeben, dieser sei nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden und er berufe sich nunmehr auf das Zeugnisverweigerungsrecht.\n"}