164 StGB somit nicht auszuschliessen. Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst wenn mit dem Appellanten 2 davon auszugehen wäre, dass nur bei einem endgültigen Schaden eine Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung angenommen werden könnte, der Appellant 2 nicht freigesprochen werden könnte. Denn diejenigen Gläubiger, die nachträglich nicht befriedigt wurden, sind aufgrund der Verwendung des Guthabens von CHF 3'586.20 der A. AG für Zahlungen der Z. AG nach wie vor geschädigt. KGE ZS vom 25. März 2008 i.S. Besonderes Untersuchungsrichteramt gegen R. R. (100 07 354/STS)