Damit war die Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung vollendet. Dass nach erfolgter Gründung der Z. AG auf Veranlassung des Appellanten 2 an einzelne Gläubiger der A. AG zu Lasten der Z. AG Zahlungen geleistet wurden oder gar zu seinen eigenen Lasten erbracht worden sein sollen und Debitoren der Z. AG fälschlicherweise Überweisungen auf das Konto der A. AG getätigt haben sollen, vermag die Anwendung von Art. 164 StGB somit nicht auszuschliessen.