Im vorliegenden Fall wurden mit CHF 3'586.20, welche vom Konto bei der E. der konkursiten A. AG abgehoben wurde, unstreitig Waren in Zürich für die Z. AG in Gründung gekauft. Dadurch wurde die A. AG nicht nur zum Schein, sondern effektiv entreichert. Durch die Verwendung der fraglichen CHF 3'586.20 für Zahlungen der Z. AG in Gründung wurden diese der A. AG bzw. deren Konkursmasse entzogen und standen nicht mehr zur gleichmässigen Befriedigung der Gläubiger der A. AG zur Verfügung. Damit war die Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung vollendet.