Dass Leistungen des Schuldners aus solchen Geschäften zivilrechtlich zurückgefordert werden können oder gar zurückerstattet werden, schliesst die Anwendbarkeit des Art. 164 StGB nicht aus (vgl. Bernhard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. I, Bern 2002, N. 4 zu Art. 164). Wie Art. 163 StGB für die fiktive Verminderung, verlangt Art. 164 StGB nämlich nicht, dass die inkriminierte Vermögensverminderung für die Gläubiger zu einem endgültigen Schaden führt (BGer. 6S.438/2005 vom 28. Februar 2006, Erw. 3). Im vorliegenden Fall wurden mit CHF 3'586.20, welche vom Konto bei der E. der konkursiten A. AG abgehoben wurde, unstreitig Waren in Zürich für die Z. AG in Gründung gekauft.