163 StGB - nicht nur zum Schein, sondern zum Schaden der Gläubiger tatsächlich. Darunter fallen zivilrechtlich insbesondere die Geschäfte, die nach Art. 285 ff. SchKG anfechtbar sind, so die Veräusserung von Vermögenswerten ohne Gegenleistung, die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen, Darlehensrückzahlungen an nahe Personen oder verdeckte Gewinnausschüttungen an nahe Personen (vgl. Alexander Brunner, in: Basler Kommentar, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 1 zu Art. 164). Dass Leistungen des Schuldners aus solchen Geschäften zivilrechtlich zurückgefordert werden können oder gar zurückerstattet werden, schliesst die Anwendbarkeit des Art.