Erwägungen 2.1.1.3 ( ... ) An der Erfüllung des objektiven Tatbestandes vermögen sodann die Einwendungen des Appellanten 2 nichts zu ändern. Zivilrechtliche Grundlage von Art. 164 Ziff. 1 StGB ist das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, insbesondere das damit verfolgte Ziel einer möglichst vollständigen Admassierung der beim Schuldner noch vorhandenen Vermögenswerte zwecks gleichmässiger Befriedigung aller Gläubiger. Dieser Gesetzeszweck wird durch die in Art. 164 StGB allgemein umschriebenen Tathandlungen vereitelt, und zwar - im Gegensatz zu Art. 163 StGB - nicht nur zum Schein, sondern zum Schaden der Gläubiger tatsächlich.