Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2008 (100 07 354) Art. 164 Ziff. 1 StGB hat zum Ziel eine möglichst vollständige Admassierung der beim Schuldner noch vorhandenen Vermögenswerte zwecks gleichmässiger Befriedigung aller Gläubiger sicherzustellen. Dieser Gesetzeszweck wird insbesondere auch durch Geschäfte, die nach Art. 285 ff. SchKG anfechtbar sind, vereitelt. Dass Leistungen des Schuldners aus solchen Geschäften zivilrechtlich zurückgefordert werden können, schliesst demnach die Anwendbarkeit von Art. 164 SchKG nicht aus (Erw. 2.1.1.3). Strafrecht Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung Erwägungen 2.1.1.3 ( ... )