Schliesslich ist die Prognose auch deshalb so schlecht, weil der Angeklagte weder über eine Familie oder sonstige soziale Bindungen noch über eine Arbeit bzw. eine Beschäftigung verfügt, die ihm den nötigen Rückhalt geben könnten. Demzufolge ist die Freiheitsstrafe von 27 Monaten unbedingt auszusprechen; allerdings steht einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB nichts im Wege. 4. ( … ) 5. ( … ) KGE ZS vom 17. Juni 2008 i.S. Staatsanwaltschaft gegen T.O. (100 07 1128 [A 270]/NEP)