Wie bei der Strafzumessung müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Rechts überprüfen lässt (Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007 [6B_214/2007] E. 5.3). Im vorliegenden Fall muss in subjektiver Hinsicht eine schlechte Prognose der Legalbewährung gestellt werden. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Umstand, dass der Angeklagte trotz der Kontrollen durch die Polizei und trotz seiner Vorstrafe unbeirrt und konstant während insgesamt ca. drei Jahren weiter intensiv delinquiert hat, wobei ihm während dieser Zeit durch die Telefonkontrolle über 700 Kontakte nachgewiesen werden können. Ausserdem hat auch der Strafbefehl betreffend