Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene wie der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen muss. In objektiver Hinsicht ist der teilbedingte Aufschub angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten ohne Weiteres möglich.