Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht in Würdigung der vorgängig aufgeführten Umstände die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe von 27 Monaten als Gesamtstrafe als angemessen. Somit ist auch der vom Angeklagten nicht beanstandete Vollzug der Vorstrafe zu bestätigen, wobei bezüglich der Begründung vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 11 ff.) verwiesen wird. 3.4 Nach dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches stellt sich damit die Frage des teilbedingten Vollzugs. Gemäss Art.