Zum anderen ist das Geständnis erst nach der erstinstanzlichen Verurteilung im Rahmen des Appellationsprozesses und damit zu spät erfolgt, um es noch strafmindernd zu berücksichtigen. Schliesslich kann es angesichts des inkriminierten Sachverhalts entgegen der Ansicht des Angeklagten keine Rolle spielen bei der Strafzumessung, dass er bisher noch nie einen Freiheitsentzug zu spüren bekommen hat. Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht in Würdigung der vorgängig aufgeführten Umstände die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe von 27 Monaten als Gesamtstrafe als angemessen.