Zwar hat der Angeklagte vor dem Kantonsgericht ein Geständnis abgelegt, dies kann jedoch nicht als echte Einsicht oder Reue gewertet werden. Zum einen hat er nur das gestanden, was ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage sowieso nachzuweisen war, und auch hier hat er nicht den gesamten Tatzeitraum eingestanden. Zum anderen ist das Geständnis erst nach der erstinstanzlichen Verurteilung im Rahmen des Appellationsprozesses und damit zu spät erfolgt, um es noch strafmindernd zu berücksichtigen.