Auch liess er sich weder durch polizeiliche Anhaltungen noch durch den Strafbefehl des Statthalteramtes Liestal vom 22. Februar 2006, womit er der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen (bei einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt wurde, von seiner deliktischen Tätigkeit abhalten. Dieser Strafbefehl stand im Übrigen ebenfalls im Zusammenhang mit einer Kontrolle durch die Polizei im Jahre 2004 wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies alles spricht für eine erhebliche kriminelle Energie.