Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Vorinstanz von einem erheblichen Verschulden ausgegangen ist. Dem Angeklagten ist es als klassischen „Money-Dealer" nur um den eigenen Gewinn gegangen, selbst war er nicht drogenabhängig. Er hat während einer langen Zeitdauer von ca. drei Jahren eine erhebliche Menge an Kokain an eine Vielzahl von Abnehmern verkauft und dabei einen Umsatz von ca. CHF 40'000.-- gemacht. Zwar war der Angeklagte nur ein einfacher Verkäufer, allerdings trat er mit den verschiedenfarbigen Kügelchen sehr professionell auf und er war jederzeit innerhalb von kürzester Zeit zur Stelle.