Entgegen den Ausführungen des Angeklagten ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass die Vorinstanz die Strafzumessung korrekt vorgenommen hat. Da die ausgesprochene Strafe weder ungewöhnlich hoch noch auffallend milde ist, sind keine besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung zu stellen. Entscheidend ist, dass das Strafgericht auf diejenigen Umstände, welche es als massgebend erachtet hat, ausdrücklich eingegangen ist. So hat sie auch das Vorleben des Angeklagten genügend berücksichtigt und dies zu Recht im Rahmen von Art. 47 StGB und nicht von Art. 48 StGB. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Vorinstanz von einem erheblichen Verschulden ausgegangen ist.