Im Übrigen ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf alle Sachverhalte das neue Recht angewendet hat, sei es, weil ein Teil der Delikte nach dem Inkrafttreten begangen wurde, sei es, weil das neue Recht im vorliegenden Fall grundsätzlich das mildere Recht ist, was sich insbesondere auch daraus ergibt, dass bei einer zu bestätigenden Freiheitsstrafe von 27 Monaten (s. dazu unten E. 3.3) die Anwendung einer teilbedingten Strafe möglich und zu prüfen ist (unten E. 3.4). Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.