1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 ausdrücklich so vorgeschrieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2008 [6B_330/2008] E. 3.1, mit Hinweisen zur Praxis). Im Übrigen ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf alle Sachverhalte das neue Recht angewendet hat, sei es, weil ein Teil der Delikte nach dem Inkrafttreten begangen wurde, sei es, weil das neue Recht im vorliegenden Fall grundsätzlich das mildere Recht ist, was sich insbesondere auch daraus ergibt, dass bei einer zu bestätigenden Freiheitsstrafe von 27 Monaten (s. dazu unten E. 3.3) die Anwendung einer teilbedingten Strafe möglich und zu prüfen ist (unten E. 3.4).