Diesbezüglich übersieht die Vorinstanz jedoch, dass sich Art. 2 Abs. 2 StGB nicht auf den Vollzug rechtskräftiger Strafurteile bezieht, sondern auf deren Erlass. Auf den Widerruf ist daher nicht wegen des „lex mitior"-Grundsatzes von Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht anzuwenden, sondern weil dies in Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 ausdrücklich so vorgeschrieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2008 [6B_330/2008] E. 3.1, mit Hinweisen zur Praxis).