Bezüglich der Frage des anwendbaren Rechts normiert Art. 2 Abs. 2 StGB, dass das neue Recht anwendbar ist, sofern es für den Täter milder ist. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass das neue Recht das mildere sei, weil nach neuem Recht die Möglichkeit bestehe, eine widerrufene Strafe - wie sie vorliegend zur Diskussion stehe - mit der neuen Strafe zu einer Gesamtstrafe zu bilden, anstatt eine Zusatzstrafe auszusprechen. Diesbezüglich übersieht die Vorinstanz jedoch, dass sich Art. 2 Abs. 2 StGB nicht auf den Vollzug rechtskräftiger Strafurteile bezieht, sondern auf deren Erlass.