Im vorliegenden Fall geht es also um eine Rauschgiftmenge, welche knapp siebenfach über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegt. Der Angeklagte beging seine Taten teilweise vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 und teilweise nachher. Bezüglich der Frage des anwendbaren Rechts normiert Art. 2 Abs. 2 StGB, dass das neue Recht anwendbar ist, sofern es für den Täter milder ist.