Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2008 die Abweisung der Appellation und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Erwägungen 1. ( … ) 2. ( … ) 3.1 ( … ) 3.2 Gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 9 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG beträgt die Strafe in schweren Fällen - so wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.