a BetmG schuldig zu sprechen und in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten zu verurteilen (Ziff. 1); dies unter Anrechnung der seit dem 11. Juli 2007 ausgestandenen Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft (Ziff. 2). Die ausserordentlichen Kosten seien zufolge Bewilligung der Offizialverteidigung der Staatskasse aufzuerlegen. Von der Auferlegung der ordentlichen Kosten zu seinen Lasten sei zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit abzusehen (Ziff. 3). Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2008 die Abweisung der Appellation und die Bestätigung des angefochtenen Urteils.