46 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Die am 22. Februar 2006 vom Statthalteramt Liestal bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 14 Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar erklärt. Gegen dieses Urteil erklärte der Angeklagte mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 die Appellation. In seiner Appellationsbegründung vom 3. März 2008 stellte er die folgenden Anträge: Er sei wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten zu verurteilen (Ziff. 1);