Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist. Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Art. 47 StGB und Art. 50 StGB; E. 3.2). Wie bei der Strafzumessung müssen bei der Frage des teilbedingten Vollzugs die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Rechts überprüfen lässt (Art. 43 StGB; E. 3.4). Strafrecht Strafzumessung Sachverhalt