Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2008 (100 07 1128) Auf den Widerruf rechtskräftiger bedingter Strafurteile ist das neue Recht anwendbar (Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; E. 3.2). Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Allerdings sind die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist.