{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-1128_2008-06-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ce03c90d-1536-411a-86c6-ecc028bebc85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "bd469762a8739aec0c0c4d4521b4f7f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 07 1128", "100 2007 1128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.06.2008 100 07 1128 (100 2007 1128)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafzumessung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:22", "Checksum": "8a30566d5c226812b66675d78d000bf7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.06.2008 100 07 1128 (100 2007 1128)\nRegeste:\nStrafzumessung\n\n\n3.4 Nach dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches stellt sich damit die Frage des teilbedingten Vollzugs. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene wie der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen muss. In objektiver Hinsicht ist der teilbedingte Aufschub angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten ohne Weiteres möglich. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wie bisher eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die vom Bundesgericht entwickelten Prognosekriterien bleiben weiterhin massgebend. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Rechts überprüfen lässt (Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007 [6B_214/2007] E. 5.3). Im vorliegenden Fall muss in subjektiver Hinsicht eine schlechte Prognose der Legalbewährung gestellt werden. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Umstand, dass der Angeklagte trotz der Kontrollen durch die Polizei und trotz seiner Vorstrafe unbeirrt und konstant während insgesamt ca. drei Jahren weiter intensiv delinquiert hat, wobei ihm während dieser Zeit durch die Telefonkontrolle über 700 Kontakte nachgewiesen werden können. Ausserdem hat auch der Strafbefehl betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die beabsichtigte Schockwirkung offenbar verfehlt. Das vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis kann nicht als echte Reue und Einsicht gewertet werden, wurde es doch erst im Appellationsverfahren aufgrund einer erdrückenden Beweislage vorgebracht und umfasst nicht einmal den ganzen dem Angeklagten zur Last gelegten Tatzeitraum. Schliesslich ist die Prognose auch deshalb so schlecht, weil der Angeklagte weder über eine Familie oder sonstige soziale Bindungen noch über eine Arbeit bzw. eine Beschäftigung verfügt, die ihm den nötigen Rückhalt geben könnten. Demzufolge ist die Freiheitsstrafe von 27 Monaten unbedingt auszusprechen; allerdings steht einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB nichts im Wege.\n4. ( … )\n5. ( … )\nKGE ZS vom 17. Juni 2008 i.S. Staatsanwaltschaft gegen T.O. (100 07 1128 [A 270]/NEP)"}