{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-1128_2008-06-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ce03c90d-1536-411a-86c6-ecc028bebc85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "bd469762a8739aec0c0c4d4521b4f7f2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 1128", "100 2007 1128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.06.2008 100 07 1128 (100 2007 1128)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafzumessung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:44", "Checksum": "9815d335a2c8e609cffc26a519ede368", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.06.2008 100 07 1128 (100 2007 1128)\nRegeste:\nStrafzumessung\n\n\nNach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Abs. 2 dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen überoder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese nunmehr gesetzlich festgeschriebene Begründungspflicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum bisherigen Recht, wonach das Gericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2007 [6B_48/2007] E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2007 [6P.66/2006] E. 4).\n3.3 Entgegen den Ausführungen des Angeklagten ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass die Vorinstanz die Strafzumessung korrekt vorgenommen hat. Da die ausgesprochene Strafe weder ungewöhnlich hoch noch auffallend milde ist, sind keine besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung zu stellen. Entscheidend ist, dass das Strafgericht auf diejenigen Umstände, welche es als massgebend erachtet hat, ausdrücklich eingegangen ist. So hat sie auch das Vorleben des Angeklagten genügend berücksichtigt und dies zu Recht im Rahmen von Art. 47 StGB und nicht von Art. 48 StGB. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Vorinstanz von einem erheblichen Verschulden ausgegangen ist. Dem Angeklagten ist es als klassischen „Money-Dealer\" nur um den eigenen Gewinn gegangen, selbst war er nicht drogenabhängig. Er hat während einer langen Zeitdauer von ca. drei Jahren eine erhebliche Menge an Kokain an eine Vielzahl von Abnehmern verkauft und dabei einen Umsatz von ca. CHF 40'000.-- gemacht. Zwar war der Angeklagte nur ein einfacher Verkäufer, allerdings trat er mit den verschiedenfarbigen Kügelchen sehr professionell auf und er war jederzeit innerhalb von kürzester Zeit zur Stelle. Auch liess er sich weder durch polizeiliche Anhaltungen noch durch den Strafbefehl des Statthalteramtes Liestal vom 22. Februar 2006, womit er der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen (bei einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt wurde, von seiner deliktischen Tätigkeit abhalten. Dieser Strafbefehl stand im Übrigen ebenfalls im Zusammenhang mit einer Kontrolle durch die Polizei im Jahre 2004 wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies alles spricht für eine erhebliche kriminelle Energie. Ebenfalls zu seinen Lasten zu werten ist des Weiteren, dass er einen Teil seiner Geschäfte an sehr neuralgischen Orten wie z.B. beim Schulhaus in Frenkendorf (act. 439) abwickelte. Unbestreitbar leidet der Angeklagte an Herz- und Nierenleiden, allerdings hat dies offensichtlich keine relevanten Auswirkungen im Alltag - so kann er immerhin boxen und joggen und auch die Ausübung seiner Drogengeschäfte stellte ihn nicht vor grössere Probleme - weshalb keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich ist. Auch litt der Angeklagte nicht unter einer finanziellen Not, nachdem er als Asylbewerber vom Staat unterstützt wurde und bei Aushilfsjobs etwas dazuverdiente. Zwar hat der Angeklagte vor dem Kantonsgericht ein Geständnis abgelegt, dies kann jedoch nicht als echte Einsicht oder Reue gewertet werden. Zum einen hat er nur das gestanden, was ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage sowieso nachzuweisen war, und auch hier hat er nicht den gesamten Tatzeitraum eingestanden. Zum anderen ist das Geständnis erst nach der erstinstanzlichen Verurteilung im Rahmen des Appellationsprozesses und damit zu spät erfolgt, um es noch strafmindernd zu berücksichtigen. Schliesslich kann es angesichts des inkriminierten Sachverhalts entgegen der Ansicht des Angeklagten keine Rolle spielen bei der Strafzumessung, dass er bisher noch nie einen Freiheitsentzug zu spüren bekommen hat.\nIm Ergebnis erachtet das Kantonsgericht in Würdigung der vorgängig aufgeführten Umstände die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe von 27 Monaten als Gesamtstrafe als angemessen. Somit ist auch der vom Angeklagten nicht beanstandete Vollzug der Vorstrafe zu bestätigen, wobei bezüglich der Begründung vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 11 ff.) verwiesen wird."}