{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-1128_2008-06-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ce03c90d-1536-411a-86c6-ecc028bebc85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "bd469762a8739aec0c0c4d4521b4f7f2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 1128", "100 2007 1128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.06.2008 100 07 1128 (100 2007 1128)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafzumessung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:44", "Checksum": "9815d335a2c8e609cffc26a519ede368", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.06.2008 100 07 1128 (100 2007 1128)\nRegeste:\nStrafzumessung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2008 (100 07 1128)\nAuf den Widerruf rechtskräftiger bedingter Strafurteile ist das neue Recht anwendbar (Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; E. 3.2).\nEs liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Allerdings sind die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist. Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Art. 47 StGB und Art. 50 StGB; E. 3.2).\nWie bei der Strafzumessung müssen bei der Frage des teilbedingten Vollzugs die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Rechts überprüfen lässt (Art. 43 StGB; E. 3.4).\nStrafrecht\nStrafzumessung\nSachverhalt\nMit Urteil vom 6. Dezember 2007 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft den am 1. Januar 1974 in N. geborenen T. O. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn unter Berücksichtigung des Strafbefehls des Statthalteramtes Liestal vom 22. Februar 2006 als Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/4 Jahren, unter Anrechnung der seit dem 11. Juli 2007 ausgestandenen Untersuchungshaft von 148 Tagen; dies in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Die am 22. Februar 2006 vom Statthalteramt Liestal bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 14 Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar erklärt.\nGegen dieses Urteil erklärte der Angeklagte mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 die Appellation. In seiner Appellationsbegründung vom 3. März 2008 stellte er die folgenden Anträge: Er sei wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten zu verurteilen (Ziff. 1); dies unter Anrechnung der seit dem 11. Juli 2007 ausgestandenen Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft (Ziff. 2). Die ausserordentlichen Kosten seien zufolge Bewilligung der Offizialverteidigung der Staatskasse aufzuerlegen. Von der Auferlegung der ordentlichen Kosten zu seinen Lasten sei zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit abzusehen (Ziff. 3).\nDemgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2008 die Abweisung der Appellation und die Bestätigung des angefochtenen Urteils.\nErwägungen\n1. ( … )\n2. ( … )\n3.1 ( … )\n3.2 Gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 9 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG beträgt die Strafe in schweren Fällen - so wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt gemäss der konstanten Praxis des Bundesgerichts bei einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain vor (BGE 109 IV 145 E. 3b). Im vorliegenden Fall geht es also um eine Rauschgiftmenge, welche knapp siebenfach über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegt.\nDer Angeklagte beging seine Taten teilweise vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 und teilweise nachher. Bezüglich der Frage des anwendbaren Rechts normiert Art. 2 Abs. 2 StGB, dass das neue Recht anwendbar ist, sofern es für den Täter milder ist. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass das neue Recht das mildere sei, weil nach neuem Recht die Möglichkeit bestehe, eine widerrufene Strafe - wie sie vorliegend zur Diskussion stehe - mit der neuen Strafe zu einer Gesamtstrafe zu bilden, anstatt eine Zusatzstrafe auszusprechen. Diesbezüglich übersieht die Vorinstanz jedoch, dass sich Art. 2 Abs. 2 StGB nicht auf den Vollzug rechtskräftiger Strafurteile bezieht, sondern auf deren Erlass. Auf den Widerruf ist daher nicht wegen des „lex mitior\"-Grundsatzes von Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht anzuwenden, sondern weil dies in Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 ausdrücklich so vorgeschrieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2008 [6B_330/2008] E. 3.1, mit Hinweisen zur Praxis). Im Übrigen ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf alle Sachverhalte das neue Recht angewendet hat, sei es, weil ein Teil der Delikte nach dem Inkrafttreten begangen wurde, sei es, weil das neue Recht im vorliegenden Fall grundsätzlich das mildere Recht ist, was sich insbesondere auch daraus ergibt, dass bei einer zu bestätigenden Freiheitsstrafe von 27 Monaten (s. dazu unten E. 3.3) die Anwendung einer teilbedingten Strafe möglich und zu prüfen ist (unten E. 3.4)."}