Aufgrund der genannten Umstände ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Appellant lediglich die gewöhnliche elektronische Zahlungsanweisung gewählt hat. Folglich hat er die rechtzeitige Leistung des Appellationskostenvorschusses versäumt und somit die Rechtsfolgen seines Handelns zu tragen. Die Appellation vom 3. September 2007 erweist sich damit mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfahren als ungültig und das angefochtene Urteil vom 30. August 2007 erwächst in Rechtskraft. Somit kann auf die vorliegende Appellation nicht eingetreten werden. 3. ( … ) KGE ZS vom 1. April 2008 i.S. T. und R. B.-B. gegen A.S. und R.S. (100 07 1040/BRL)