Aufgrund des geringen Zuschlags von CHF 3.00 und dem deutlichen Hinweis auf diese Zusatzdienstleistung gemäss den Erläuterungen der Post zum elektronischen Zahlungsverkehr, war es ihm zuzumuten und aufgrund der Dringlichkeit auch angebracht, solch einen Express Auftrag zu erteilen. Mit dem Express Auftrag hätte der Appellant das Fälligkeitsdatum auf den 3. September 2007 festsetzen können und damit den Auftrag trotzdem noch rechtzeitig erteilen können, auch wenn er erst den letzten Tag vor Fristablauf zur Auftragserteilung wählte. Aufgrund der genannten Umstände ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Appellant lediglich die gewöhnliche elektronische Zahlungsanweisung gewählt hat.