Ähnlich zum Sammelauftragsdienst, kann bei der elektronischen Überweisung das Fälligkeitsdatum bestimmt werden. Es stellt sich daher Frage, ob der Grundsatz, der beim Sammelauftragsdienst für den Fall eines verspäteten Fälligkeitsdatums gilt, für die elektronische Überweisung sinngemäss anwendbar ist. Der Appellant müsste demnach als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einsetzen, zudem hat er den Datenträger der Post so rechtzeitig zu übergeben, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag noch erfolgen könne (BGE 117 Ib 220 E. 2. a ).