Für den Fall des Sammelauftragsdienstes, bei welchem der Vorschusspflichtige bzw. die von ihm beauftrage Bank einen Fälligkeitstermin vor Fristablauf angab und zudem den Datenträger vor Ablauf dieser Frist der schweizerischen Post übergab, hat das Bundesgericht den Grundsatz geändert. Für diesen Fall erfolgt die Zahlung des Kostenvorschusses rechtzeitig, auch wenn die Gutschrift am letzten Tag der Frist nicht mehr möglich ist und damit erst später erfolgt (BGE 117 Ib 220).