In den beiden angeführten publizierten und in den meisten unveröffentlichten Entscheiden des Bundesgerichts hatte der Beschwerdeführer bzw. die von ihm beauftragte Bank auf dem Datenträger einen Fälligkeitstermin festgesetzt, der nach dem festgelegten Termin zur Leistung des Kostenvorschusses lag. Für den Fall des Sammelauftragsdienstes, bei welchem der Vorschusspflichtige bzw. die von ihm beauftrage Bank einen Fälligkeitstermin vor Fristablauf angab und zudem den Datenträger vor Ablauf dieser Frist der schweizerischen Post übergab, hat das Bundesgericht den Grundsatz geändert.