Der Grund liegt darin, dass einerseits die Post in beiden Situationen die Gutschrift sofort vornehmen könne, anderseits aber der Auftraggeber den Tag der Gutschrift weder bestimmen noch zuverlässig berechnen könne. Die Zahlung ist somit als rechtzeitig zu erachten, selbst wenn die Gutschrift nach dem ordentlichen postalischen Gang am letzten Tag der Frist nicht mehr möglich ist, sondern in einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Demgegenüber kann der Teilnehmer an einem Sammelauftragdienst der Post den Tag der Gutschrift selber festlegen, womit er die Möglichkeit habe zu bestimmen, auf welchen Zeitpunkt er den geforderten Kostenvorschuss erbringen wolle.