Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden zur Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen Stellung genommen. Bei der Direktzahlung am Postschalter oder mit einem Giromandat ist die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses grundsätzlich eingehalten, wenn der Überweisungsauftrag spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wird. Der Grund liegt darin, dass einerseits die Post in beiden Situationen die Gutschrift sofort vornehmen könne, anderseits aber der Auftraggeber den Tag der Gutschrift weder bestimmen noch zuverlässig berechnen könne.