2.3. Zur Frage der Gültigkeit der Appellation ist zu prüfen, ob der Appellant den vom erstinstanzlichen Richter festgesetzten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hat. Die dreitätige Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 1600.00 endete am 3. September 2007. Der Appellant erteilte zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses eine elektronischen Zahlungsanweisung an die Post. Als Fälligkeitstermin zur Verbuchung der Zahlungsanweisung ist gemäss Internetdruck des Zahlungsbelegs der 4. September 2008 angegeben. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden zur Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen Stellung genommen.