Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte 1, vertreten durch Rechtsanwalt X., mit Schreiben vom 3. September 2007 die Appellation beim Bezirksgericht Laufen. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 22. November 2007 wurde das Appellationsverfahren einstweilen auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung des Appellationskostenvorschusses beschränkt und dem Appellanten eine Frist eingeräumt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen und insbesondere nachzuweisen, dass der Appellationskostenvorschuss rechtzeitig an das Bezirksgericht Laufen geleistet worden sei. Erwägungen ( … )