Zivilprozessrecht Fristwahrung bei der Leistung von Appellationskostenvorschüssen Sachverhalt Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 30. August 2007 wurden die Beklagten 1 und 2 in teilweiser Gutheissung der Klage verurteilt, den Klägern einen Betrag von CHF 6'332.40 zuzüglich Zins in solidarischer Verantwortlichkeit zu bezahlen. Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet, unter Hinweis auf Frist und Form einer Appellation (binnen 3 Tagen erklärbar beim Bezirksgericht z.H. Kantonsgericht Abteilung Zivil- und Strafrecht mit Leistung eines Rechtsmittelvorschusses von CH 1'600.00 innert gleicher Frist als Gültigkeitsvoraussetzung).