Bei der elektronischen Zahlungsüberweisung durch die Post kann der Vorschusspflichtige den Tag der Gutschrift des Kostenvorschusses selber bestimmen, entsprechend hat er dafür zu sorgen, dass nicht nur die Erteilung des Zahlungsauftrags sondern auch die Gutschrift vor Fristablauf erfolgt, ansonsten die Leistung des Kostenvorschusses als verspätet und die Appellation mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses als ungültig erachtet wird (§ 216 Abs. 1 ZPO; E. 2.5). Zivilprozessrecht Fristwahrung bei der Leistung von Appellationskostenvorschüssen Sachverhalt