Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. April 2008 (100 07 1040) Kann der Vorschusspflichtige den Tag der Gutschrift selbst festlegen, so muss er als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einsetzen (§ 216 Abs. 1 ZPO; E. 2.3). Wenn der Auftraggeber trotz Dringlichkeit den Auftrag erst am letzten Tag vor Fristablauf erteilt, so muss er, soweit technisch möglich und zumutbar, dafür sorgen, dass die Gutschrift trotzdem noch vor Fristablauf erfolgt (§ 216 Abs. 1 ZPO; E. 2.4).