{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-1040_2008-04-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=701f57b0-c40c-4545-a614-717a4912a749&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "1bfabdb2b54b306b26b7539e19985a8b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 1040", "100 2007 1040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.04.2008 100 07 1040 (100 2007 1040)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristwahrung bei der Leistung von Appellationskostenvorschüssen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:28", "Checksum": "daa10816b3e04f8cb324cafeab040f8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.04.2008 100 07 1040 (100 2007 1040)\nRegeste:\nFristwahrung bei der Leistung von Appellationskostenvorschüssen\n\n\n2.4 Das Bundesgericht hat jedoch - soweit ersichtlich - noch nicht zur Fristwahrung von elektronischen Überweisungen durch die Post Stellung genommen, da die genannten Entscheide zu einem Zeitpunkt erfolgten, als die elektronische Überweisung per Post noch nicht möglich war. Im vorliegenden Fall hat der Appellant den elektronischen Zahlungsauftrag vor Ablauf der festgelegten Frist erteilt, aber einen verspäteten Fälligkeitstermin angegeben. Ähnlich zum Sammelauftragsdienst, kann bei der elektronischen Überweisung das Fälligkeitsdatum bestimmt werden. Es stellt sich daher Frage, ob der Grundsatz, der beim Sammelauftragsdienst für den Fall eines verspäteten Fälligkeitsdatums gilt, für die elektronische Überweisung sinngemäss anwendbar ist. Der Appellant müsste demnach als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einsetzen, zudem hat er den Datenträger der Post so rechtzeitig zu übergeben, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag noch erfolgen könne (BGE 117 Ib 220 E. 2. a ). Im vorliegenden Fall hat der Appellant die elektronischen Zahlungsanweisung am letzten Tag vor Fristablauf in Auftrag gegeben, jedoch konnte die Gutschrift erst nach Fristablauf erfolgen. Tatsächlich ist die dreitätige Frist kurz bemessen und die Gutschrift hätte nur am letzten Tag der Frist verbucht werden können, wenn der Appellant den Auftrag am ersten oder zweiten Tag des Fristenlaufes aufgegeben hätte. Wenn der Auftraggeber trotz Dringlichkeit den Auftrag erst am letzten Tag vor Fristablauf erteilt, so muss er, soweit technisch möglich und zumutbar, dafür sorgen, dass die Gutschrift trotzdem noch vor Fristablauf erfolgt.\n2.5 Beim elektronischen Zahlungsverkehr der Post bietet sich für den Privatkunden die Möglichkeit an, neben der elektronischen Zahlungsanweisung, eine Express Zahlungsanweisung zu wählen. Dieser Express Auftrag wird in den schriftlichen Erläuterungen zum elektronischen Zahlungsverkehr der Post deutlich erwähnt. Diese Zusatzdienstleistung kann mit einem Zuschlag von CHF 3.00 gewählt werden, was aus den Erläuterungen ebenfalls klar zu entnehmen ist. Hätte der Appellant diese Zusatzdienstleistung gewählt, wäre es technisch möglich gewesen, dass die Verbuchung noch am letzten Tag der Frist, dem 3. September 2007, ausgeführt worden wäre. Da der Appellant am letzten Tag vor Fristablauf die Zahlungsanweisung erteilte, hätte er wissen müssen, dass die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses dringlich war. Aufgrund des geringen Zuschlags von CHF 3.00 und dem deutlichen Hinweis auf diese Zusatzdienstleistung gemäss den Erläuterungen der Post zum elektronischen Zahlungsverkehr, war es ihm zuzumuten und aufgrund der Dringlichkeit auch angebracht, solch einen Express Auftrag zu erteilen. Mit dem Express Auftrag hätte der Appellant das Fälligkeitsdatum auf den 3. September 2007 festsetzen können und damit den Auftrag trotzdem noch rechtzeitig erteilen können, auch wenn er erst den letzten Tag vor Fristablauf zur Auftragserteilung wählte. Aufgrund der genannten Umstände ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Appellant lediglich die gewöhnliche elektronische Zahlungsanweisung gewählt hat. Folglich hat er die rechtzeitige Leistung des Appellationskostenvorschusses versäumt und somit die Rechtsfolgen seines Handelns zu tragen. Die Appellation vom 3. September 2007 erweist sich damit mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfahren als ungültig und das angefochtene Urteil vom 30. August 2007 erwächst in Rechtskraft. Somit kann auf die vorliegende Appellation nicht eingetreten werden.\n3. ( … )\nKGE ZS vom 1. April 2008 i.S. T. und R. B.-B. gegen A.S. und R.S. (100 07 1040/BRL)\nDas Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 7. August 2008 abgewiesen, soweit es darauf eintrat."}