{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-1040_2008-04-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=701f57b0-c40c-4545-a614-717a4912a749&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "1bfabdb2b54b306b26b7539e19985a8b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 1040", "100 2007 1040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.04.2008 100 07 1040 (100 2007 1040)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristwahrung bei der Leistung von Appellationskostenvorschüssen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:28", "Checksum": "daa10816b3e04f8cb324cafeab040f8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.04.2008 100 07 1040 (100 2007 1040)\nRegeste:\nFristwahrung bei der Leistung von Appellationskostenvorschüssen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. April 2008 (100 07 1040)\nKann der Vorschusspflichtige den Tag der Gutschrift selbst festlegen, so muss er als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einsetzen (§ 216 Abs. 1 ZPO; E. 2.3).\nWenn der Auftraggeber trotz Dringlichkeit den Auftrag erst am letzten Tag vor Fristablauf erteilt, so muss er, soweit technisch möglich und zumutbar, dafür sorgen, dass die Gutschrift trotzdem noch vor Fristablauf erfolgt (§ 216 Abs. 1 ZPO; E. 2.4).\nBei der elektronischen Zahlungsüberweisung durch die Post kann der Vorschusspflichtige den Tag der Gutschrift des Kostenvorschusses selber bestimmen, entsprechend hat er dafür zu sorgen, dass nicht nur die Erteilung des Zahlungsauftrags sondern auch die Gutschrift vor Fristablauf erfolgt, ansonsten die Leistung des Kostenvorschusses als verspätet und die Appellation mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses als ungültig erachtet wird (§ 216 Abs. 1 ZPO; E. 2.5).\nZivilprozessrecht\nFristwahrung bei der Leistung von Appellationskostenvorschüssen\nSachverhalt\nMit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 30. August 2007 wurden die Beklagten 1 und 2 in teilweiser Gutheissung der Klage verurteilt, den Klägern einen Betrag von CHF 6'332.40 zuzüglich Zins in solidarischer Verantwortlichkeit zu bezahlen. Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet, unter Hinweis auf Frist und Form einer Appellation (binnen 3 Tagen erklärbar beim Bezirksgericht z.H. Kantonsgericht Abteilung Zivil- und Strafrecht mit Leistung eines Rechtsmittelvorschusses von CH 1'600.00 innert gleicher Frist als Gültigkeitsvoraussetzung). Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte 1, vertreten durch Rechtsanwalt X., mit Schreiben vom 3. September 2007 die Appellation beim Bezirksgericht Laufen. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 22. November 2007 wurde das Appellationsverfahren einstweilen auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung des Appellationskostenvorschusses beschränkt und dem Appellanten eine Frist eingeräumt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen und insbesondere nachzuweisen, dass der Appellationskostenvorschuss rechtzeitig an das Bezirksgericht Laufen geleistet worden sei.\nErwägungen\n( … )\n2.3. Zur Frage der Gültigkeit der Appellation ist zu prüfen, ob der Appellant den vom erstinstanzlichen Richter festgesetzten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hat. Die dreitätige Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 1600.00 endete am 3. September 2007. Der Appellant erteilte zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses eine elektronischen Zahlungsanweisung an die Post. Als Fälligkeitstermin zur Verbuchung der Zahlungsanweisung ist gemäss Internetdruck des Zahlungsbelegs der 4. September 2008 angegeben. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden zur Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen Stellung genommen. Bei der Direktzahlung am Postschalter oder mit einem Giromandat ist die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses grundsätzlich eingehalten, wenn der Überweisungsauftrag spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wird. Der Grund liegt darin, dass einerseits die Post in beiden Situationen die Gutschrift sofort vornehmen könne, anderseits aber der Auftraggeber den Tag der Gutschrift weder bestimmen noch zuverlässig berechnen könne. Die Zahlung ist somit als rechtzeitig zu erachten, selbst wenn die Gutschrift nach dem ordentlichen postalischen Gang am letzten Tag der Frist nicht mehr möglich ist, sondern in einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Demgegenüber kann der Teilnehmer an einem Sammelauftragdienst der Post den Tag der Gutschrift selber festlegen, womit er die Möglichkeit habe zu bestimmen, auf welchen Zeitpunkt er den geforderten Kostenvorschuss erbringen wolle. Aufgrund dieses erheblichen Unterschiedes zum Giromandat, wird die Fristwahrung an andere Voraussetzungen geknüpft. Der Vorschusspflichtige oder dessen Vertreter muss als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einsetzen; zudem hat er den Datenträger der Post so rechtzeitig zu übergeben, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag noch erfolgen kann (BGE 110 V 220 und BGE 114 Ib 68). In den beiden angeführten publizierten und in den meisten unveröffentlichten Entscheiden des Bundesgerichts hatte der Beschwerdeführer bzw. die von ihm beauftragte Bank auf dem Datenträger einen Fälligkeitstermin festgesetzt, der nach dem festgelegten Termin zur Leistung des Kostenvorschusses lag. Für den Fall des Sammelauftragsdienstes, bei welchem der Vorschusspflichtige bzw. die von ihm beauftrage Bank einen Fälligkeitstermin vor Fristablauf angab und zudem den Datenträger vor Ablauf dieser Frist der schweizerischen Post übergab, hat das Bundesgericht den Grundsatz geändert. Für diesen Fall erfolgt die Zahlung des Kostenvorschusses rechtzeitig, auch wenn die Gutschrift am letzten Tag der Frist nicht mehr möglich ist und damit erst später erfolgt (BGE 117 Ib 220). Im letztgenannten Entscheid hat das Bundesgericht aber bestätigt, dass in Fällen, bei welchen der Datenträger innerhalb der angesetzten Frist der Post übergeben wird, jedoch ein falsches, d.h. verspätetes Fälligkeitsdatum enthält oder wenn die Postaufgabe nach dieser Frist erfolgt, die Zahlung des Kostenvorschusses nach wie vor als verspätet geleistet zu betrachten ist."}